§ 48 PBefG — häufige Verwechslung mit der Fachkundeprüfung
§ 48 PBefG regelt Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen — nicht die Fachkundeprüfung. Rechtsgrundlage der Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer ist § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit §§ 3–7 PBZugV; § 48 FeV wiederum regelt den P-Schein für Fahrer. Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilprüfungen (für Taxi und Mietwagen je mindestens 60 Minuten); eine mündliche Ergänzung gibt es nur, wenn beide Teile bestanden sind, das Gesamtergebnis aber unter 60 % liegt (§ 4 PBZugV). Anlage 3 PBZugV nennt vier Sachgebiete.
Experten-Rat — Taxi-Schulungen.de
Unterschätzen Sie den Umfang nicht — starten Sie die Vorbereitung einige Wochen vor dem Termin. Strukturierte Vorbereitung zahlt sich aus.
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