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Steuern

Trinkgeld-Versteuerung (Taxi)

Trinkgeld im Taxi ist steuerlich unterschiedlich behandelt — abhängig davon, wer es bekommt: An den **Fahrer-Angestellten** gezahltes Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG einkommen- und sozialversicherungsfrei (unbegrenzt). An den **selbstständigen Taxiunternehmer** (Solo-Fahrer ohne Angestellte) gezahltes Trinkgeld ist hingegen voll als Betriebseinnahme zu erfassen — sowohl einkommensteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig. Das ist eine häufig übersehene Falle bei Solo-Unternehmern; das Finanzamt schätzt bei Prüfungen oft eine Trinkgeld-Quote zwischen 3 und 8 % des Umsatzes.

Experten-Rat — Taxi-Schulungen.de

Dokumentiere Trinkgeld als separate Position im Fahrzeug-Bordbuch oder via separater Tasten-Erfassung am Taxameter — eine Pauschal-Schätzung des Finanzamts ist fast immer höher als die reale Quote. Bei Mitarbeitern: Trinkgeld nicht über die Lohnabrechnung laufen lassen; bar oder direkt an Fahrer für die Steuerfreiheit.

Schlagwörter

estgumsatzsteuersolo-unternehmerlohnabrechnung

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