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Steuern

Mehrwertsteuer im Taxi 2026 — 7 % oder 19 % richtig anwenden

Redaktion taxi-schulungen.de17. Juni 20267 Min. Lesezeit

Die Mehrwertsteuer im Taxi-Gewerbe folgt einer klaren Regel mit drei wichtigen Ausnahmen — wer sie verstanden hat, vermeidet die häufigste Stolperfalle bei Betriebsprüfungen. Dieser Leitfaden erklärt die Systematik, gibt konkrete Beispiele und zeigt, wo in der Praxis die meisten Solo-Unternehmer falsch liegen.

Die Grundregel

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG gewährt den ermäßigten Steuersatz von 7 % für die

„Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr und im Taxen- und Mietwagenverkehr, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt oder die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt."

Daraus folgen zwei Bedingungen, die alternativ erfüllt sein müssen:

  1. Innerhalb einer Gemeinde (egal wie lang) → 7 %
  2. Über die Gemeindegrenze hinaus, aber ≤ 50 km → 7 %

Sobald BEIDE Bedingungen NICHT erfüllt sind (gemeindeübergreifend UND > 50 km) → 19 %.

Die Praxis-Tabelle

| Fahrt | MwSt-Satz | Hinweis | |---|---|---| | Stuttgart-Mitte → Stuttgart-Bad-Cannstatt (8 km) | 7 % | innerhalb Stuttgart | | Stuttgart → Esslingen (12 km, Gemeindegrenze) | 7 % | < 50 km | | Stuttgart → Heilbronn (60 km) | 19 % | > 50 km, gemeindeübergreifend | | Stuttgart → Stuttgart-Flughafen (12 km) | 7 % | innerhalb Stuttgart | | München → Frankfurt-Flughafen (400 km) | 19 % | > 50 km, gemeindeübergreifend | | München-Maxvorstadt → München-Pasing (12 km, innerhalb München) | 7 % | innerhalb Gemeinde | | Berlin-Mitte → Potsdam (35 km, gemeindeübergreifend, < 50 km) | 7 % | < 50 km | | Berlin-Mitte → Frankfurt/Oder (90 km) | 19 % | > 50 km |

Sonderfall 1: Krankenfahrten

Krankenfahrten sind grundsätzlich Personenbeförderung — die Standard-Regel (7 % bis 50 km, 19 % darüber) gilt zunächst auch hier. Aber: Es gibt zwei Sonderfälle:

a) Einfache Krankenfahrten via Taxi-Konzession

Sitzender Transport ohne medizinische Begleitung — z. B. Fahrt zur Dialyse oder Strahlentherapie. MwSt-Satz folgt der 50-km-Regel. Abrechnung mit der Krankenkasse über das vereinbarte Tarifsystem.

b) Krankenkraftwagen-Beförderung (Steuerbefreiung möglich)

Für Krankentransporte mit medizinischer Spezialausstattung (Trage, Sauerstoff, medizinische Begleitung) UND mit Rahmenverträgen mit Krankenkassen kommt § 4 Nr. 17b UStG zur Anwendung — die Leistung kann steuerbefreit sein. Voraussetzung: Anerkennung als „Einrichtung der Wohlfahrtspflege" oder Vertrag mit der GKV.

In der Praxis nutzen viele kleinere Anbieter die einfache 7 %-Behandlung — die Steuerbefreiung ist nur attraktiv, wenn der Vorsteuer-Anteil gering ist.

→ Lexikon: Krankenfahrten-Genehmigung · Krankenfahrten

Sonderfall 2: Mietwagen vs Taxi

Mietwagen unterliegen der gleichen MwSt-Behandlung wie Taxen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nennt beide explizit). Aber: das Mietwagen-Verbot des Taxameter-Einsatzes (§ 49 PBefG) bedeutet, dass die Tarif-Ausweisung anders erfolgt:

  • Taxi: Tarif nach kommunaler Taxiordnung, vom Taxameter berechnet, MwSt automatisch korrekt
  • Mietwagen: Vorab-Vereinbarung mit Fahrgast (Pauschalpreis oder km-/Stundensatz), MwSt muss vom Unternehmer selbst klassifiziert werden

Bei Pauschalpreisen (z.B. 65 € fix für „Flughafen-Transfer Stuttgart-Echterdingen") gilt: die zugrundeliegende Strecke entscheidet über den MwSt-Satz, nicht der Preis-Charakter.

Sonderfall 3: Mehr-Fahrgast-Beförderung & Pooling

Bei Pooling-Diensten nach § 50 PBefG (neue Form seit 2021, z.B. via Apps) bleibt die MwSt-Klassifikation gleich wie bei Taxi/Mietwagen — die Strecke pro Fahrgast wird einzeln betrachtet. Bei gemeinsamer Strecke aller Fahrgäste innerhalb eines Pooling-Vorgangs zählt die längste anteilige Strecke pro Person.

Die drei häufigsten Fehler aus der Betriebsprüfung

Fehler 1: Pauschal 7 % auf alle Fahrten

Das ist der mit Abstand häufigste Fehler — und der am leichtesten zu entdeckende. Bei Stichproben fallen einzelne Langstrecken auf (z.B. zwei monatliche Frankfurt-Flughafen-Touren), das Finanzamt rechnet hoch und schätzt einen 19 %-Anteil von typisch 5–15 % auf den Gesamt-Jahresumsatz. Folge: Nachzahlung + 6 % Zinsen pro Jahr ab Fälligkeit.

Fehler 2: 7 % für Mietwagen ohne Stadtgrenz-Prüfung

Bei Mietwagen-Pauschalpreisen wird oft die Strecke nicht dokumentiert. Im Prüfungsfall verlangt die Finanzkasse pro Pauschal-Auftrag den Routen-Nachweis. Wer keine GPS-Track-Daten oder Dispositions-Logs vorlegen kann, riskiert pauschale Hochrechnung.

Fehler 3: Falsche Trennung in der EÜR

Wer beide MwSt-Sätze auf dasselbe Erlöskonto bucht, kann den 7 %-vs-19 %-Split bei der USt-Voranmeldung nicht sauber rekonstruieren. Lösung: zwei Erlöskonten (z.B. 8190 „Erlöse 7 %" und 8400 „Erlöse 19 %") in der Software einrichten. Die TSE-Daten exportieren beide Sätze separat.

Vorsteuer im Taxi

Auf der Eingangsseite ist die MwSt-Behandlung deutlich einfacher:

| Eingangsrechnung | Vorsteuer abzugsfähig? | |---|---| | Kraftstoff (Tankquittung mit USt-Ausweis) | Ja (19 % auf Netto) | | Wartung, Reifen, Reparaturen | Ja (19 %) | | Fahrzeug-Leasing oder -Finanzierung | Ja (19 % auf Leasingrate) | | TSE-Module, Taxameter-Wartung | Ja (19 %) | | Software-Abos (Disposition, Buchhaltung) | Ja (19 %, ggf. EU-Reverse-Charge) | | Versicherungen | Nein (Versicherungsteuer-frei, kein Vorsteuerabzug) | | Beiträge (BG Verkehr, IHK, Innung) | Nein (keine MwSt) | | Bußgelder, Strafzettel | Nein (kein Betriebsausgaben-Abzug) |

→ Tiefenartikel: Taxi-Steuern 2026 — Vom Gewerbeschein bis zur USt-Voranmeldung

Praktische Beleg-Form

Jede Taxi-Rechnung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Steuer-Nr. oder USt-IdNr. des Unternehmers
  3. Datum + fortlaufende Rechnungs-Nr.
  4. Beschreibung der Leistung (Beförderung von... nach..., km)
  5. Netto-Betrag
  6. MwSt-Satz und MwSt-Betrag (getrennt nach 7 % und 19 %)
  7. Brutto-Endbetrag

Bei Beträgen unter 250 € reicht eine Kleinbetragsrechnung mit Brutto + Satz (ohne separate Netto-/MwSt-Ausweisung).

Checkliste vor der nächsten USt-Voranmeldung

  • [ ] Erlöse 7 % und 19 % in separaten Konten gebucht
  • [ ] Bei jeder Langstrecke (> 50 km) MwSt-19-Buchung erkennbar
  • [ ] Vorsteuer aus Tank-, Wartungs-, Software-Belegen vollständig erfasst
  • [ ] Versicherungen NICHT als Vorsteuer ausgewiesen
  • [ ] TSE-Export (DSFinV-K-Datei) als Backup für Prüfungsfall gespeichert
  • [ ] Bei Pauschal-Mietwagenfahrten: Routen-Dokumentation vorhanden
  • [ ] USt-Voranmeldung bis 10. des Folgemonats über ELSTER

Weiterführende Inhalte

Häufige Fragen

Wann gelten 7 % MwSt im Taxi?

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Beförderung von Personen mit Taxen und Mietwagen, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt oder die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt. Innerstädtische Fahrten sind also immer 7 %, gemeindeübergreifende nur bis 50 km.

Was gilt für Krankenfahrten umsatzsteuerlich?

Krankenfahrten werden grundsätzlich wie reguläre Personenbeförderung behandelt: 7 % bis 50 km, 19 % darüber. Eine Ausnahme gibt es für Krankenkraftwagen mit Spezialausstattung — diese können nach § 4 Nr. 17b UStG sogar steuerbefreit sein, wenn sie mit Krankenkassen-Rahmenverträgen abrechnen.

Wie wird die 50-km-Strecke gemessen?

Maßgeblich ist die tatsächlich gefahrene Strecke, nicht die Luftlinie. Bei Diskussion mit dem Finanzamt zählt die kürzeste verkehrsübliche Verbindung — Umwege durch Stau oder Sperrungen sind tolerierbar, müssen aber im Streitfall dokumentiert werden.

Pauschalfahrten zum Flughafen — 7 % oder 19 %?

Das hängt von der Strecke ab. Stuttgart-Flughafen aus dem Stuttgart-Stadtgebiet: typisch innerhalb 50 km → 7 %. Frankfurt-Flughafen ab Heidelberg: über 50 km → 19 %. Pauschalpreise (z.B. 65 € fix für eine Strecke) sind keine Sonderkategorie — die 50-km-Regel gilt unabhängig vom Preis.

Was passiert bei falsch berechneter MwSt?

Wer pauschal 7 % für alle Fahrten berechnet, riskiert bei Betriebsprüfung Nachzahlungen mit 6 % Zinsen pro Jahr ab Fälligkeit. Die Finanzkasse schätzt im Zweifel den USt-19-Anteil auf 5–15 % des Jahresumsatzes. Bei 80.000 € Jahresumsatz und geschätzten 10 % Langstrecke wären das ~1.700 € MwSt-Nachzahlung + Zinsen.

Muss ich auf der Rechnung den MwSt-Satz nennen?

Ja. Jede Rechnung — auch der Taxameter-Bon — muss den Netto-Betrag, MwSt-Satz und MwSt-Betrag separat ausweisen (§ 14 Abs. 4 UStG). Bei Beträgen unter 250 € reicht eine Kleinbetragsrechnung mit Brutto + Satz. Die TSE-konformen Taxameter machen das automatisch.

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